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Terms and conditions
I. Geltung und Bedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.
II. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Mündliche Willenserklärungen sind solange nicht bindend, bis sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer hat das Recht, die versprochene Leistung zu ändern und von ihr abzuweichen, wenn dadurch die beabsichtigte Verwendung der Leistung nicht beeinträchtigt wird oder dies mit dem Besteller vereinbart wurde.
III. Lieferzeit, Lieferung und Verzug
Die Lieferzeit wird individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, erfolgt die Lieferung nach Eingang der Ware in unserem Hause.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, mindestens um die Dauer der im folgenden aufgeführten Umstände, wenn die Lieferung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers oder höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder –einschränkungen durch Naturgewalten verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn dieses vom Lieferer schuldhaft verursacht wurde. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen mitteilen. Der Besteller ist im Falle des Verzuges des Lieferers erst zum Rücktritt berechtigt, nachdem er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, mit der er zugleich angekündigt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne.
IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. In diesem Falle ist der Lieferer bereit, für den Besteller auf dessen Kosten und dessen Wunsch eine Versicherung abzuschließen. Angelieferte Waren sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Soweit der Besteller diese Mängel anzeigt, geschieht dies unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl.gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Preise gelten ausschließlich Verpackung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücklieferungen von Transportverpackungen haben frachtfrei und für uns kostenlos zu erfolgen. Der Wert der Transportverpackung wird nicht gutgeschrieben. Maßgeblicher Preis ist grundsätzlich der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preis. Für Lieferungen mit einer Frist von mehr als vier Monaten gilt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringe Belastung nachweist. Bei Verzug des Bestellers, der nicht Verbraucher ist, hat der Lieferer jedoch mindestens einen Anspruch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die nicht fristgemäße Einlösung auch nur eines Wechsels begründet die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung.
VI. Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat seine Vertragspflichten grob verletzt oder der Teil des Entgelts, der der tatsächlichen Leistung entspricht, ist gezahlt oder der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder zumindest entscheidungsreif.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, ins besondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt derKäufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsfall berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers (Vorbehaltsverkäufer) beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerkes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen
mit den anderen Waren veräußert wird.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
Sachmängel der Ware und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens
7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der mit der Lieferung beginnenden zwölfmonatigen Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Bei unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
IX. Sonstige Haftung
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungshilfen.
Etwaige Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Schadensersatzansprüche, die mit den hier in diesem Bedingungen geregelten Schadensersatzansprüchen konkurriert, sind ausgeschlossen, soweit sie nach Grund und Höhe von den hier geregelten Ansprüchen abweichen.
X Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
PALDEK behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung dieser Website mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären Sie Ihr Einverständnis zu den Änderungen.
Diese AVB sowie die vorstehend bezeichneten anderen Bestimmungen enthalten grundsätzlich alle Vereinbarungen des zwischen Ihnen und PALDEK bestehenden Vertrages.
Natürlich sind jeweils noch persönliche Absprachen zu führen die vor dem Gesetz vorrängig sind.
Das zwischen unseren Kunden und PALDEK abgeschlossene Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.